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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert die Einwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten. Mit dem beschleunigten Verfahren wird zudem das Anerkennungsverfahren verkürzt.

Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:

 

Was hat sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geändert?

 

Was steht im Fachkräfteeinwanderungsgesetz zur Anerkennung?

 

Was sollten Fachkräfte aus Drittstaaten beachten?

WAS HAT SICH MIT DEM FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ GEÄNDERT?


Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft. Ziel ist es, die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten entsprechend dem Bedarf der Wirtschaft zu erleichtern. Daher wurden insbesondere die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlau

bnis angepasst. Die meisten Änderungen finden sich entsprechend im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wieder. Dieses regelt die Vergabe von Aufenthaltstiteln für verschiedene Zwecke wie Arbeit, Arbeitssuche, Ausbildung, Ausbildungssuche oder Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

 

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert Einreise und Aufenthalt für eine Beschäftigung als Fachkraft. Fachkräfte mit Berufsausbildung und solche mit akademischer Ausbildung können eine Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre Qualifikation befähigt (§§ 18 bis 18b AufenthG). Das bedeutet auch, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot und der Anerkennung ihrer Qualifikation haben Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung aus Drittstaaten nun Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Sie sind nicht mehr auf bestimmte Engpassberufe beschränkt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll der Beschäftigung ohne Vorrangprüfung zustimmen (§ 39 AufenthG).

 

Zur Suche nach einem Arbeitsplatz können neben akademischen jetzt auch Fachkräfte mit Berufsausbildung nach Deutschland einreisen. Neben der Anerkennung sind dazu deutsche Sprachkenntnisse notwendig, die der gesuchten Tätigkeit entsprechen. In der Regel werden dabei Deutschkennnisse gefordert, die mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Die Suche nach einer qualifizierten Arbeitsstelle erlaubt auch Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden pro Woche (§ 20 Abs. 1 AufenthG).

 

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert darüber hinaus den Aufenthalt für eine qualifizierte Berufsausbildung. Dieser kann auch für einen vorbereitenden Deutschsprachkurs genutzt werden (§ 16a AufenthG). Der befristete Aufenthalt zur Suche nach einem Ausbildungsplatz ist künftig ebenfalls möglich (§ 17 AufenthG).

 

WAS STEHT IM FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ ZUR ANERKENNUNG?

 

 

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Anerkennung einer Berufsqualifikation werden weiterhin in eigenständigen Verfahren geprüft. Allerdings wurde das Verhältnis von Einwanderung und Anerkennung auf verschiedenen Ebenen neu geregelt.

Fachkräfte aus Drittstaaten, die in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen wollen, benötigen für die Einreise die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation oder – im akademischen, nicht reglementierten Bereich – einen als vergleichbar anerkannten Hochschulabschluss. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet eine Ausnahme: IT-Fachkräfte mit „ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen“ können auch ohne Anerkennung einreisen und in Deutschland ihren Beruf ausüben (§ 19c AufenthG).

 

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

 

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für die Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten beantragen. Damit soll sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf 2 Monate verkürzen. Dazu schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, häufig der zentralen Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese leitet das Anerkennungsverfahren ein und dient als zentraler Ansprechpartner für Arbeitgeber und zuständige Stelle. Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der BA sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber (§ 81a AufenthG).

 

Aufenthalt für Maßnahmen zur Anerkennung

 

Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland wurden mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ausgebaut. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass im laufenden Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden, die mit Hilfe der Qualifizierung ausgeglichen werden sollen. Erforderlich sind zudem mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel auf Niveau A2 (§ 16d AufenthG, früher § 17a).

 

Ausländische Fachkräfte, die an einer solchen Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland teilnehmen, dürfen parallel hier arbeiten. Dabei wurde der erforderliche berufsfachliche Zusammenhang gelockert, was die Beschäftigung vor allem im reglementierten medizinischen Bereich erleichtert. Denn die Fachkraft muss nicht mehr exakt in dem Beruf arbeiten, für den sie die Anerkennung beantragt. Die Aufenthaltserlaubnis kann zudem von 18 auf maximal 24 Monate verlängert werden. Damit werden lange Wartezeiten vor Prüfungen berücksichtigt und deren Wiederholung ermöglicht. Der Aufenthalt mit paralleler Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf ist auch für nicht reglementierte Berufe möglich.

 

Ausländische Fachkräfte können jetzt auch schon vor Beginn des Anerkennungsverfahrens einreisen und parallel zum Verfahren eine Beschäftigung aufnehmen. Damit ist der Aufenthalt in Deutschland für die gesamte Dauer des Anerkennungsverfahrens möglich. Voraussetzung dafür ist die vorherige Vermittlungsabsprache der BA mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes. Diese Regelung gilt ausdrücklich für Gesundheits- und Pflegeberufe sowie „sonstige ausgewählte Berufsqualifikationen“ (§ 16d AufenthG).

 

WAS SOLLTEN FACHKRÄFTE AUS DRITTSTAATEN BEACHTEN?

 

 

Fachkräfte aus Drittstaaten, die für eine qualifizierte Beschäftigung nach Deutschland einreisen wollen, benötigen dazu die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation oder einen als vergleichbar anerkannten Hochschulabschluss. Eine Ausnahme bilden lediglich IT-Fachkräfte, die unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung einreisen und in Deutschland ihren Beruf ausüben dürfen.

 

Bevor sie den Antrag auf Anerkennung stellen, sollten sich Fachkräfte aus dem Ausland zunächst auf diesem Portal über die Möglichkeiten der Anerkennung informieren. Danach können sie sich von der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ beraten lassen. Die Hotline vermittelt Anerkennungsinteressierte weiter an die neu eingerichtete Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Diese vertieft die Erstberatung durch die Hotline und begleitet die Antragstellenden während des Anerkennungsverfahrens.

Quellverweis: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/fachkraefteeinwanderungsgesetz.php