Ein Team aus internationalen Pflegefachkräften in Deutschland

Fachkräfte aus dem Ausland: Einstellung und Sozialversicherungspflicht

Ausländische Fachkräfte mit speziellen Qualifikationen sind aus vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Während Beschäftigte aus der EU von der beruflichen Freizügigkeit profitieren, benötigen Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der Regel eine Arbeitserlaubnis. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie bei der Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland achten sollten und welche Regelungen für die Krankenversicherung für ausländische Arbeitnehmer in Deutschland gelten. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Vermittlung von Fachkräften aus dem Ausland.

Fachkräfte aus dem Ausland einstellen: Das müssen Sie wissen

Wenn Sie Fachkräfte aus dem Ausland in Ihrem Unternehmen anstellen möchten, gibt es einige wichtige Voraussetzungen, die Sie vorab klären sollten:

  • Anerkennung der ausländischen Qualifikation: Überprüfen Sie, ob die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers in Deutschland anerkannt wird. In vielen Fällen ist dies für die Arbeitserlaubnis und den späteren Aufenthalt erforderlich. Mehr dazu finden Sie auf der Seite zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.
  • Visum für die Einreise: Bewerber aus Drittstaaten benötigen für die Einreise nach Deutschland in der Regel ein Arbeitsvisum. Dieses wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt.
  • Erlaubnis zum Aufenthalt: Für den dauerhaften Aufenthalt und die Arbeit in Deutschland benötigen ausländische Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wird nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt.

Arbeitserlaubnis: Wer braucht sie?

Ob eine Arbeitserlaubnis notwendig ist, hängt von der Nationalität der Bewerberin oder des Bewerbers ab – nicht vom aktuellen Wohnort. Hier einige wichtige Hinweise:

  • Fachkräfte aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz: Arbeitnehmer aus diesen Ländern profitieren von der Freizügigkeit und benötigen in der Regel keine Arbeitserlaubnis, um eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen.
  • Ausnahmen innerhalb der EU und der EWR-Länder: Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für kroatische Staatsbürger in bestimmten EU-Ländern oder für Bewerber aus Kroatien und Liechtenstein. Sonderregelungen gelten auch für Bürger der Schweiz und der Türkei.

Weitere Informationen zur Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Sozialversicherung für ausländische Fachkräfte

Sobald eine Fachkraft in Deutschland beschäftigt wird, unterliegt sie der Sozialversicherungspflicht. Dazu zählen:

  • Krankenversicherung: Arbeitnehmer müssen in einer gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet werden oder können eine private Krankenversicherung abschließen.
  • Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung: Diese Versicherungen sind ebenfalls verpflichtend und werden automatisch mit dem Lohn verrechnet.

Besonderheiten gibt es für kurzfristige Beschäftigungen oder Entsendungen aus dem Ausland. Detaillierte Informationen dazu bietet das Deutsche Sozialversicherungssystem.

Fazit: Gute Planung sichert den Erfolg

Die Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland bietet viele Chancen, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung. Klären Sie frühzeitig alle rechtlichen und organisatorischen Anforderungen, damit der Einstieg reibungslos gelingt.

Für weitere Informationen oder Unterstützung bei der Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir begleiten Sie bei jedem Schritt – von der Anerkennung ausländischer Qualifikationen bis zur Erteilung der Arbeitserlaubnis.

Internationale medizinische Fachkräfte, die in Deutschland arbeiten

Welche Fachkräfte aus dem Ausland brauchen einen Aufenthaltstitel in Deutschland?

Fachkräfte aus Drittstaaten müssen in der Regel vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland beantragen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrags. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA – diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen.

Nach der Ankunft in Deutschland müssen ausländische Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Hierbei wird zwischen befristeter Aufenthaltserlaubnis und unbefristeter Niederlassungserlaubnis unterschieden.

Die EU-Blue-Card: Ein besonderer Aufenthaltstitel

Für gut ausgebildete Fachkräfte gibt es die EU-Blue-Card (Blaue Karte EU). Diese erleichtert Unternehmen die Einstellung von qualifizierten Arbeitnehmern aus Drittstaaten. Ein großer Vorteil: Besitzer der EU-Blue-Card erhalten mit der Aufenthaltsgenehmigung automatisch eine Arbeitserlaubnis. Voraussetzung ist ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zur Einstellung von Pflegekräften.

Wichtig für Fachkräfte aus dem Ausland: Krankenversicherung

In der Sozialversicherung spielt die Staatsangehörigkeit grundsätzlich keine Rolle. Das bedeutet: Ausländische Fachkräfte, die bei einem deutschen Unternehmen arbeiten, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, versicherungspflichtige Beschäftigte bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Für geringfügig Beschäftigte erfolgt die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale. Bitte beachten Sie, dass für Saisonarbeitskräfte abweichende Regelungen gelten können. Hier entscheidet die Art der Beschäftigung sowie der Status der Erwerbstätigkeit im Heimatland über die Sozialversicherungspflicht und darüber, ob deutsches oder ausländisches Recht gilt.

Einkommensgrenze und Sozialversicherungspflicht für ausländische Fachkräfte

 

Gibt es für Mitarbeitende aus dem Ausland eine Einkommensgrenze?

Liegt das Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind Beschäftigte aus dem Ausland von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Trotzdem können internationale Fachkräfte, die von der Versicherungspflicht befreit sind, als freiwilliges Mitglied der Barmer Krankenversicherung beitreten.

Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht für ausländische Fachkräfte

Bei vorübergehenden Tätigkeiten

Werden Mitarbeitende für eine zeitlich befristete Tätigkeit nach Deutschland entsandt, spricht man von Einstrahlung. In solchen Fällen unterliegt die Beschäftigung nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht, und die Mitarbeitenden sind in Deutschland nicht versicherungspflichtig.

Die Rahmenbedingungen für die Entsendung nach Deutschland variieren je nach Herkunftsland. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite zur Entsendung ins Ausland.

Für Arbeitnehmer aus EWR-/EU-Staaten, der Schweiz und Staaten mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen entscheidet der zuständige ausländische Träger, ob weiterhin die ausländischen Rechtsvorschriften gelten. Diese Entscheidung wird durch eine Bescheinigung (z. B. A1 für EWR-/EU-Staaten und die Schweiz) dokumentiert, um doppelte Versicherungen und Beitragszahlungen zu vermeiden.

Bei Minijobs

Grundsätzlich ist jede Beschäftigung in Deutschland sozialversicherungspflichtig, sofern sie gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Ausnahmen bilden jedoch geringfügige Beschäftigungen, sogenannte Minijobs. Diese sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Das gilt gleichermaßen für ausländische Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in Deutschland ausüben. Dennoch kann eine solche Beschäftigung Auswirkungen auf den Versicherungsschutz der Betroffenen haben, beispielsweise bei familienversicherten Angehörigen oder Rentnern, die im Ausland versichert sind. In solchen Fällen ist eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit einer deutschen Krankenkasse ratsam.

Bei Fragen zur Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitenden hilft Ihnen auch gerne die Barmer Krankenversicherung weiter.

 



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