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Was verändert sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird der Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland erweitert. Hier finden Sie die wesentlichen Neuerungen:
Fachkräfte:
Definition Fachkraft: Als Fachkräfte gelten Personen mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation durch die in Deutschland zuständige Stelle vorliegt.
Arbeitsmarkteinstieg: Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die BA bleibt weiterhin erhalten.
Beschäftigungsmöglichkeiten: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Für die Blaue Karte EU ist stets eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.
Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt.
Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens Deutschkennnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen. Die Probebeschäftigung wird auch für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung ermöglicht, die wie bisher ebenfalls für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen dürfen.
Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden (Anerkennungsbescheid). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind u.a. der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse. Dies sind in der Regel mindestens hinreichende Deutschkenntnisse (entspricht Sprachniveau A2). Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis kann nun beispielsweise zu diesem Zweck um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum von zwei Jahren verlängert werden. Nach Ablauf des Höchstzeitraums der Aufenthaltserlaubnis kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit erteilt werden.
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland: Ausländische Fachkräfte können bereits nach vier Jahren (vorher fünf Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten.
Auszubildende und Studierende:
Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Für Studieninteressierte ist es bereits möglich gewesen, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Ausbildung: Mit einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung darf zur Vorbereitung ein Deutschsprachkurs oder ein berufsbezogener Deutschsprachkurs besucht werden.
Erweiterte Wechselmöglichkeiten für internationale Studierende in Deutschland: Internationale Studierende haben bereits die Möglichkeit, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen haben, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung erhalten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut diese Wechselmöglichkeiten aus: Unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA, kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einhergeht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
Niederlassungserlaubnis für Absolventen einer Ausbildung in Deutschland: Ausländische Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland können durch das neue Gesetz, ebenso wie Hochschulabsolventen, bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Unternehmen:
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird. Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:
Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
Was muss ich tun, um als Fachkraft in Deutschland arbeiten zu können?
Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Wichtig ist, dass Sie zunächst Ihre ausländische Qualifikation anerkennen lassen. Grundlegende Informationen zum Anerkennungsverfahren und zur Zuwanderung nach Deutschland erhalten Sie bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie im Bereich "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".
Sprachkenntnisse: Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes oder zur Suche eines Arbeitsplatzes als Fachkraft mit Berufsausbildung, aber auch für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkenntnisse erforderlich. Weitere Informationen zu Lernangeboten finden Sie im Bereich "Deutsch lernen".
Ansprechpartner für Visum / Aufenthalt: Befinden Sie sich noch in Ihrem Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Die Adressen der deutschen Institutionen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Weltkarte. Wenn Sie bereits in Deutschland leben, müssen Sie bei Fragen zu Aufenthalt und Visum die lokalen Ausländerbehörden kontaktieren. Sie finden die für Sie zuständige Behörde hier.
Quellverweis: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/fachkraefteeinwanderungsgesetz/
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