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Für Pflegefachkräfte aus Drittstaaten

Visum für Pflegekräfte: § 81a, § 16d, Anerkennungspartnerschaft und Familiennachzug

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt den Weg nach Deutschland auf wenige Monate. Wir erklären Fristen, Aufenthaltstitel und Unterlagen und führen das Verfahren mit Ihrem Arbeitgeber.

Standard in jeder DIH-Vermittlung · Gebühr zahlt meist der Arbeitgeber

Für Pflegekräfte › Visum und Familie

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Ihr künftiger Arbeitgeber beantragt das Visumverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz bei der zentralen Ausländerbehörde seines Bundeslands. Die Behörde koordiniert Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit und Botschaft mit festen Fristen. Die Gebühr von 411 € zahlt in der Regel der Arbeitgeber.

  • Anerkennungsstelle entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach vollständigen Unterlagen
  • Botschaftstermin innerhalb von drei Wochen nach der Vorabzustimmung
  • Visumentscheidung in der Regel innerhalb weiterer drei Wochen
  • Ehepartner und Kinder können im selben Verfahren mit beantragt werden
Ohne § 81a dauern Botschaftstermine in vielen Ländern (Indien, Marokko, Kolumbien) viele Monate. Deshalb ist das beschleunigte Verfahren Standard in jeder unserer Vermittlungen.
Pflegefachkraft mit Reisepass am Flughafen

Welches Visum zu Ihrer Situation passt

SituationAufenthaltstitelVoraussetzungen
Berufserlaubnis liegt vorFachkraft (§ 18a oder § 18b)Berufserlaubnis, Arbeitsvertrag, Zustimmung der Bundesagentur
Defizitbescheid, Ausgleich in DeutschlandAnerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d)Defizitbescheid, Arbeitsvertrag als Pflegekraft in Anerkennung, Deutsch meist B1 bis B2, gesicherter Lebensunterhalt
Verfahren noch nicht begonnen, Arbeitgeber steht festAnerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3)Mindestens zweijährige anerkannte Ausbildung, Deutsch A2, Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Antrag nach Einreise; bis zur Berufserlaubnis Tätigkeit als Hilfskraft
Deutschkurs vor ArbeitsbeginnSprachkurs (§ 16f) oder kombiniert mit § 16dKursplatz, Finanzierung, Ziel Berufsanerkennung

Welcher Titel erteilt wird, entscheiden Ausländerbehörde und Botschaft. Wir bereiten die Unterlagen vor und koordinieren das Verfahren mit dem Arbeitgeber; Rechtsberatung leisten wir nicht.

Familie, Kindergeld, Zukunft

Familiennachzug

Ehepartner und minderjährige Kinder können mit Ihnen oder kurz nach Ihnen einreisen, oft im selben § 81a-Verfahren. Voraussetzungen: ausreichend Wohnraum und gesicherter Lebensunterhalt. Ehepartner von Fachkräften sind meist vom Sprachnachweis befreit.

Kindergeld und Schule

Kindergeld von 255 € pro Kind und Monat (2026). Kita und Schule sind kostenlos oder günstig; wir helfen bei der Anmeldung vor Ort.

Niederlassung und Staatsangehörigkeit

Nach einigen Jahren mit Fachkraft-Aufenthalt ist die Niederlassungserlaubnis möglich, später die Einbürgerung. Wir erklären die Voraussetzungen, wenn es so weit ist.

Häufige Fragen

Wie lange dauert das Visum mit § 81a wirklich?

Von vollständigen Unterlagen bis zum Visum rechnen wir mit sechs bis zehn Wochen. Die gesetzlichen Fristen sind kürzer; in der Praxis kosten Übersetzungen, Terminvergabe und Nachforderungen Zeit. Ohne § 81a sind sechs bis zwölf Monate keine Seltenheit.

Was kostet das Visum?

Die Gebühr für das beschleunigte Verfahren beträgt 411 €, das Visum selbst 75 €. Übersetzungen, Apostillen und Flug kommen hinzu. Welche Kosten der Arbeitgeber übernimmt, steht im Arbeitsvertrag; wir sprechen das vor der Unterschrift an.

Kann ich mit A2 schon einreisen?

Ja, über die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Absatz 3, wenn der Arbeitgeber mitmacht und Ihre Ausbildung mindestens zwei Jahre dauerte. Bis zur Berufserlaubnis arbeiten Sie dann als Hilfskraft und lernen Deutsch in Deutschland weiter.

Visum mit Plan

Wir prüfen, welcher Aufenthaltstitel zu Ihrer Situation passt, und starten das § 81a-Verfahren gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber.

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