Was verändert sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Das Fachkräfteeinwanderunggesetz auf einen Blick

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird der Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland erweitert. Hier finden Sie die wesentlichen Neuerungen:

 

Fachkräfte: 

 

Definition Fachkraft: Als Fachkräfte gelten Personen mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation durch die in Deutschland zuständige Stelle vorliegt. 

 

Arbeitsmarkteinstieg: Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die BA bleibt weiterhin erhalten.

 

Beschäftigungsmöglichkeiten: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Für die Blaue Karte EU ist stets eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.

 

Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt.

 

Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens Deutschkennnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen. Die Probebeschäftigung wird auch für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung ermöglicht, die wie bisher ebenfalls für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen dürfen.

 

Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden (Anerkennungsbescheid). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind u.a. der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse. Dies sind in der Regel mindestens hinreichende Deutschkenntnisse (entspricht Sprachniveau A2). Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis kann nun beispielsweise zu diesem Zweck um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum von zwei Jahren verlängert werden. Nach Ablauf des Höchstzeitraums der Aufenthaltserlaubnis kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit erteilt werden. 

Pflegefachkräfte aus dem Ausland - Anerkennung in Deutschland


Wir sind Ihr Partner bei Ihrer Beantragung eines Arbeitsvisums

Sie sind Arbeitgeber? Dann nutzen auch Sie die Chance und locken Sie vereinfacht Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Ausland (sogenannte Drittstaaten-Arbeitnehmer) nach Deutschland. Für qualifizierte Fachkräfte haben sich durch das neue Fachkräfte Einwanderungsgesetz die Einreise nach Deutschland vereinfacht, damit nicht EU Bürger leichter als Fachkräfte nach Deutschland kommen können. Die Kernaufgabe von DIH Almanya Danismanlik liegt darin, Ärztinnen und Ärzte, Fachkräfte im Handwerk, sowie medizinische Fach- und Pflegekräfte aus der Türkei mit  Einrichtungen in Deutschland zusammenzubringen und individuell zu betreuen.

 

 

 



Arbeitsgenehmigung Deutschland - Arbeitsvisa beantragen


Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Deutschland beantragen

Informieren Sie sich über die Voraussetzungen, wie ein Arbeitsvisum für Deutschland beantragt werden kann. Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung eines Arbeitsvisums für Deutschland und holen alle behördlichen Genehmigungen für Sie ein.

Wer braucht ein Arbeitsvisum für Deutschland?

Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum.
Gerne Unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines Arbeitsvisums für Deutschland und holen sämtliche Genehmigungen für Sie ein. Für weitere Fragen dürfen Sie uns gerne kontaktieren.

Wie lange gilt ein Arbeitsvisum für Deutschland?

Das Arbeitsvisum beziehungsweise die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland wird für maximal vier Jahre ausgestellt. Wenn der Arbeitsvertrag auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Haben Sie Fragen im rechtlichen Bereich? Rufen Sie uns an.

Wir stellen für Sie den Antrag auf ein Arbeitsvisum für Deutschland

Erforderliche Visa müssen jeweils vor der Einreise bei der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Wenn Sie Fachkräfte oder Mitarbeiter aus dem Ausland (visumpflichtig) einstellen möchten, helfen wir Ihnen gerne bei den Behördengängen für Ihre ausländische Fachkraft und holen sämtliche Genehmigungen ein.

Berufsanerkennung und Arbeitsvisum für Deutschland beantragen

Wir helfen Ihnen gerne beim Anerkennungs- und Prüfungsverfahren im Rahmen der Anerkennung Ihres Berufes in Deutschland. Weiterhin nehmen wir Kontakt auf mit der zuständigen Auslandsvertretung für Deutschland und helfen Ihnen bei der Vervollständigung Ihrer Unterlagen bei der deutschen Botschaft/Konsulat im Heimatland.

Arbeitsvisum für Deutschland

Wir beraten Sie persönlich

Ihr Berater für Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht für Fachkräfte aus dem Ausland. Wir helfen bei Fragen zu Ihrem Aufenthaltsrecht. Unterstützen bei der Familienzuführung und Beantragung von Beschäftigungsvisums. 

  • Wie bekomme ich ein Arbeitsvisum für Deutschland?

  • Aus einem Drittstaat nach Deutschland zum arbeiten?

  • Wie lange dauert die Anerkennung eines Arbeitsvisums?

  • Wie kann ich meinen Referenzberuf herausfinden?

  • Wer braucht ein Arbeitsvisum für Deutschland?

  • Wie lange gilt ein Arbeitsvisum in Deutschland?

 

 

Diese Fragen kann gerne einer unserer Berater in einem weiteren Kontakt mit Ihnen beantworten. Bitte nehmen Sie Kontakt auf.

Vermittlung ausländischer Fachkräfte nach Deutschland

 

Hilfe suchen bei der Job suche in Deutschland für Fachkräfte aus dem Ausland:

Fachkräfte aus dem Ausland

Sie führen ein Unternehmen und haben bereits seit längerem offene Stellen, für die Sie keine geeigneten Fachkräfte finden? Dann lohnt sich für Sie eventuell der Blick ins Ausland.


Seit in Kraft treten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 haben deutsche Arbeitgeber*innen gemeinsam mit ihrer Fachkraft aus einem Drittstaat die Möglichkeit, mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren den Einreiseprozess zu beschleunigen. Angesichts des Fachkräftemangels in bestimmten Regionen und Branchen in Deutschland, lohnt sich der Blick ins Ausland. Aber was müssen Sie als Arbeitgeber bei der Auslandsrekrutierung beachten?


Die neuen Bestimmungen aus dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz verbessern die Beschäftigungsmöglichkeiten von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Als Fachkraft gelten künftig einheitlich Hochschulabsolventeninnen und -Absolventen sowie Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Diese können eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben, die zu ihrer erworbenen Qualifikation passt. 


Wenn Sie speziell Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen möchten, unterstützt Sie DIH Personaldirektvermittlung. Weitere Informationen zur Einstellung von Pflegekräften finden Sie in der Rubrik Pflegefachkräfte Rekrutierung aus dem Ausland.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Prozedur zur Beantragung eines Arbeitsvisums für Deutschland -  Berufsanerkennung und Arbeitsvisum für Deutschland beantragen - mit uns!

Welche Visabestimmungen gelten für ausländische Fachkräfte - Wir helfen Ihnen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen und beantragen für Sie das Arbeitsvisum für Deutschland