Mon - Sam 9.00 - 19.00. Uhr
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Beschäftigung ausländischer Angestellter aus einem Drittstaat
Sie suchen Mitarbeiter:innen für Ihren Gastronomiebetrieb oder Ihr Hotel in Deutschland, die im Tagesbetrieb fleißig mit anpacken? Dann können Sie auf unsere ausländischen Azubis und Fachkräfte zählen. Von Expert:innen für Systemgastronomie oder Hotellerie über Restaurantmanager:innen bis hin zu versierten Köchen und Köchinnen. Wir unterstützen Sie als Recruiting-Partner dabei, eine neue Fachkraft oder Azubis im Gastgewerbe aus dem Ausland zu finden.
Sie profitieren von unserer langjährigen Expertise und unserem professionellen Relocation-Service, indem wir Ihren neuen Mitarbeitenden im Gastgewerbe bei Behördengängen und der gesellschaftlich-kulturellen Eingliederung in Deutschland und in Ihrem Betrieb unterstützen.
Rekrutierung ausländischer Fachkräfte mit uns
Arbeitsvisum für Deutschland beantragen
Sie benötigen ein Arbeitsvisum für Deutschland? Gerne helfen wir Ihnen.
Unterstützung beim Beantragen von Visa und Genehmigungen für Deutschland
Bei der Einstellung eines Mitarbeiters aus einem Land, das nicht Mitglied der EU ist, gibt es einige Dinge zu beachten.
Einer der größten Unterschiede zu der Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters ist die Notwendigkeit eines Visums und eines Aufenthaltstitels. Neben der Aufenthaltserlaubnis benötigt Ihr ausländischer Angestellter in jedem Fall auch eine Arbeitserlaubnis.
Der entsprechende Aufenthaltstitel kann Ihr Mitarbeiter bei der deutschen Botschaft in seinem Herkunftsland beantragen. Alternativ kann der Aufenthaltstitel auch erst bei der Ankunft in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die benötigte Arbeitserlaubnis erhält Ihr Angestellter von der Bundesagentur für Arbeit. Dabei können entweder Sie als Arbeitgeber oder Ihr Mitarbeiter persönlich die Arbeitserlaubnis beantragen.
Der Aufenthaltstitel legt außerdem fest, in welchem Umfang Sie den Arbeitnehmer beschäftigen dürfen. Eventuell ist auf dem Aufenthaltstitel bereits ein Vermerk, der besagt, dass eine Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Als Arbeitnehmer stehen Sie in der Pflicht den Aufenthaltstitel nach diesem Vermerk zu überprüfen. Sie dürfen Ihren neuen Mitarbeiter nur dann einstellen, wenn er tatsächlich erwerbstätig sein darf. Fertigen Sie deshalb unbedingt eine Kopie des Aufenthaltstitels an. Die Kopie davon sollten Sie unbedingt in der Akte des Angestellten aufbewahren, um auf etwaige Nachfragen vorbereitet zu sein.
Die Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters ohne entsprechende Arbeitserlaubnis kann hohe Strafen mit sich führen. Dabei handelt es sich in der Regel um hohe Geldstrafen. Diese liegen bei bis zu 500.000 Euro.
Informieren Sie sich in jedem Fall wie die Regularien in dem jeweiligen Fall sind. In vielen Fällen muss der Aufenthaltstitel bereits vor der Einreise beantragen werden. Teilweise reicht es aus, wenn dieser erst nach der Einreise beantragt wird. Machen Sie sich vorher mit den jeweiligen Bestimmungen vertraut. Nur so sind Sie auf der sicheren Seite und umgehen eine teure Strafe.
Unterstützung bei der Unterkunftsklärung (WG/eigenes Zimmer, Appartement, bei Familien)
Begleitung der neuen Arbeitskräfte bei Behördengängen und für die Lebensführung notwendigen Angelegenheiten, z. B. Anmeldung, Bankkonto eröffnen, Krankenversicherung, Handy, Internet
Kontaktpflege und verlässliche Kommunikation mit den Pflegekräften
Dolmetschen und Übersetzen
Arbeitsgenehmigung Deutschland - Arbeitsvisa beantragen
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Deutschland beantragen
Lassen Sie Ihren Beruf anerkennen, zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen bieten wir einen Komplettservice an.
Die Blue Card EU soll insbesondere hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in der EU ermöglichen, um dem künftig erwarteten oder bereits bestehenden Mangel an Fachkräften in vielen Beschäftigungssektoren zu begegnen. Gerne Unterstützen wir Sie bei der Beantragung Ihrer Blue Card EU.
Wir können Ihnen ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte nach § 18b Abs. 1 AufenthG für Sie bei der Arbeitsbehörde, die Agentur für Arbeit beantragen. Auch helfen wir Ihnen bei anderen behördlichen Gängen wie z.B. der Kommunikation mit der Ausländerbehörde.
Bei erstmaliger Ausstellung wird die Blaue Karte EU auf maximal vier Jahre befristet erteilt. Sofern die Dauer des Arbeitsvertrages unter vier Jahren liegt, erfolgt die Erteilung der Blue Card EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich 3 Monate. Familienangehörige eines Inhabers einer Blue Card EU, dazu zählen Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, erhalten zudem ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Blaue Karte EU in Deutschland muss innerhalb eines Monats nach der Einreise bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Nach Erteilung der Blauen Karte EU kann die Beschäftigung aufgenommen werden. Wir helfen Ihnen bei der Erteilung der Blue Card EU oder bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
Fachkräfte aus Drittstaaten
Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates? Und Sie wollen für eine Beschäftigung als Fachkraft nach Deutschland kommen? Dann brauchen Sie ein Visum zur Einreise. Voraussetzung für ein Visum sind ein konkretes Jobangebot und die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung. Oder: Ihr Hochschulabschluss ist in Deutschland als vergleichbar anerkannt. Drittstaaten sind alle Staaten außer EU/EWR/Schweiz.
Nutzen Sie unsere Beratungsangebote, damit wir für Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen können. Mit uns an Ihrer Seite können Sie Ihre Unterlagen optimal vorbereiten und schnell ein Ergebnis erzielen. Wir übernehmen den gesammten Prozess Ihres Berufsanerkennungsverfahrens in Deutschland, holen alle behördlichen Genehmigungen für Sie ein, damit Ihr Beruf in Deutschland anerkannt wird. Vereinbaren Sie einen telefonischen Termin zur Beratung Ihres Antrages auf Anerkennung mit einem unserer Berater.
Wenn Sie eine Pflegekraft aus dem Ausland einstellen möchten, sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner