Fristen, Titel und Unterlagen des Visumverfahrens für Pflegekräfte aus Drittstaaten, erklärt für Arbeitgeber. Wir stellen den Antrag mit Ihrer Vollmacht und führen das Verfahren.
Standard in jeder DIH-Vermittlung · Familiennachzug im selben Verfahren

Nach § 81a AufenthG beantragt der Arbeitgeber das Verfahren bei der zentralen Ausländerbehörde seines Bundeslands und erteilt uns die Vollmacht. Die Behörde koordiniert Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit und Auslandsvertretung mit festen Fristen. Die Gebühr beträgt 411 €, Familienangehörige können im selben Verfahren einbezogen werden.

| Situation | Titel | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Berufserlaubnis liegt vor | Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a) oder akademischer Ausbildung (§ 18b) | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Arbeitsvertrag, Zustimmung der Bundesagentur |
| Defizitbescheid, Ausgleich in Deutschland | Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d Abs. 1) | Defizitbescheid, Arbeitsvertrag als Pflegekraft in Anerkennung, Deutsch meist B1 bis B2, gesicherter Lebensunterhalt |
| Verfahren noch nicht begonnen, Arbeitgeber steht fest | Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3) | Mindestens zweijährige, im Herkunftsland anerkannte Ausbildung, Deutsch A2, Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Anerkennungsantrag nach Einreise; bis zur Berufserlaubnis Tätigkeit als Hilfskraft |
| Deutschkurs vor Arbeitsbeginn | Sprachkurs (§ 16f) oder kombiniert mit § 16d | Kursplatz, Finanzierung, Ziel Berufsanerkennung |
Welcher Titel erteilt wird, entscheiden Ausländerbehörde und Auslandsvertretung. Wir bereiten die Unterlagen vor und koordinieren das Verfahren mit Ihnen; Rechtsberatung leisten wir nicht.
Reisepass, biometrische Fotos, Lebenslauf, Diplom mit Übersetzung, Deutschzertifikat, Krankenversicherung für die Einreise, Wohnraumnachweis (oft vom Arbeitgeber), für Familiennachzug Heirats- und Geburtsurkunden mit Apostille.
Arbeitsvertrag mit Gehalt und Tätigkeitsbeschreibung, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis für die Bundesagentur, § 81a-Antrag mit Vollmacht, bei § 16d eine Beschreibung der Anpassungsmaßnahme.
Defizitbescheid oder Berufserlaubnis der Anerkennungsstelle, Vorabzustimmung der Ausländerbehörde, Zustimmung der Bundesagentur. Diese Schritte laufen im § 81a-Verfahren gebündelt.
Von vollständigen Unterlagen bis zum Visum rechnen wir mit sechs bis zehn Wochen. Die gesetzlichen Fristen sind kürzer; Übersetzungen, Terminvergabe und Nachforderungen kosten in der Praxis Zeit. Ohne § 81a sind sechs bis zwölf Monate keine Seltenheit.
Die Gebühr für das beschleunigte Verfahren beträgt 411 €, das Visum 75 €. Übersetzungen, Apostillen und Reise kommen hinzu. Wer welche Kosten trägt, steht im Arbeitsvertrag; wir sprechen das vor der Unterschrift an.
Für Einrichtungen mit eigener Sprachförderung und Praxisanleitung ja: Die Fachkraft reist früher ein und lernt Deutsch im Alltag. Nachteil: Bis zur Berufserlaubnis ist nur eine Hilfstätigkeit erlaubt, und der Weg bis B2 dauert in Deutschland oft länger als geplant. Wir empfehlen sie, wenn B1 vor der Einreise nicht realistisch ist.
Wir prüfen, welcher Titel zu Ihrem Fall passt, und starten das § 81a-Verfahren mit Ihrer Vollmacht.
Vier Pflichtangaben, Rückruf innerhalb eines Werktags. Nur für Einrichtungen; Pflegekräfte finden hier ihren Bereich.
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