Zuständigkeit, Unterlagen, Defizitbescheid und die zwei Wege zum Ausgleich, erklärt aus Sicht der Einrichtung. Wir führen das Verfahren, Sie behalten den Überblick.
Verfahren in allen 16 Bundesländern seit 2020

„Pflegefachfrau“ und „Pflegefachmann“ sind geschützte Berufsbezeichnungen nach dem Pflegeberufegesetz. Wer im Ausland ausgebildet wurde, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde. Sie prüft, ob die Ausbildung mit der deutschen gleichwertig ist: Inhalte, Stunden, Praxisanteile, nicht der Titel.
Seit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (in Kraft seit 16.12.2023) sind die Unterlagen bundeseinheitlich geregelt, und die Fachkraft kann statt der Gleichwertigkeitsprüfung direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang wählen. Das verkürzt das Verfahren spürbar, besonders bei Abschlüssen, deren Bescheide wir bereits kennen.

Alles zum Bescheid, zu Fristen und zum Ausgleich auf einer Seite: Defizitbescheid Pflege.
Die Behörde nennt die Fächer oder Praxisbereiche, die fehlen (häufig: Altenpflege, Pädiatrie, Psychiatrie, ambulante Pflege, Praxisstunden), und bietet zwei Wege zum Ausgleich: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang. Die Fachkraft wählt, wir beraten mit Blick auf Sprachstand und Ihre Einrichtung.
Mit Aufenthalt nach § 16d AufenthG arbeitet die Fachkraft bereits bei Ihnen, als Pflegekraft in Anerkennung unter Anleitung. Die Kenntnisprüfung dauert in der Vorbereitung 2 bis 4 Monate, der Anpassungslehrgang 6 bis 12 Monate. Danach Berufserlaubnis und Fachkraft-Eingruppierung.
Typische Bescheide je Herkunftsland: vierjährige Bachelor-Programme (Türkei, Indien B.Sc., Philippinen, Lateinamerika) erhalten häufig geringe Defizite; dreijährige Programme und Mittelschulabschlüsse (Balkan, teils Nordafrika) öfter einen Anpassungslehrgang. Verbindlich entscheidet die Landesbehörde im Einzelfall.
Die zuständige Stelle je Bundesland finden Sie auf unseren Bundesland-Seiten, zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Baden-Württemberg.
Ja, und das ist der Normalfall. Voraussetzung ist der Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Stellenangebot aus Ihrem Bundesland, weil er die Zuständigkeit bestimmt. Im § 81a-Verfahren läuft die Anerkennung mit festen Fristen parallel zum Visum.
Ja. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt in ganz Deutschland, auch wenn eine Landesbehörde sie erteilt hat.
Im beschleunigten Verfahren muss die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach vollständigen Unterlagen entscheiden. Außerhalb davon dauert es je nach Bundesland zwei bis sechs Monate. Der Ausgleich eines Defizits kommt hinzu: Kenntnisprüfung 2 bis 4 Monate Vorbereitung, Anpassungslehrgang 6 bis 12 Monate.
Examinierte Pflegefachkräfte mit drei- bis vierjähriger Ausbildung oder Bachelor (zum Beispiel Hemşirelik Lisans aus der Türkei, B.Sc. Nursing aus Indien, BSN von den Philippinen) und Berufserfahrung im Krankenhaus. Vor der Vorstellung prüfen wir Abschluss, Fächerübersicht, Berufserfahrung und Sprachstand.
Wir sagen Ihnen vor Vertragsschluss, welcher Bescheid bei welchem Abschluss zu erwarten ist und wie der Ausgleich in Ihrer Einrichtung aussieht.
Vier Pflichtangaben, Rückruf innerhalb eines Werktags. Nur für Einrichtungen; Pflegekräfte finden hier ihren Bereich.
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